Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
angesichts der steigenden Zahl der Covid-19-Neuinfektionen in Bayern hat der Ministerrat am vergangenen Mittwoch in einer Sondersitzung eine Ausweitung der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen.
Laut Beschluss gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht.
Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.
Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheitspuffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Bereich in die Schulen zu minimieren.
Die erweiterte Maskenpflicht gilt
> in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 für die erste Unterrichtswoche nach den Ferien (08.-12.11.2021),
> ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021).
Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist wie bisher eine Alltags- oder Community-Maske ausreichend, das Tragen einer OP-Maske wird jedoch empfohlen.
Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.
Sportunterricht findet auch während der o. g. Zeiträume nach den Allerheiligenferien ohne Maske statt.
Der Ministerrat hat in seiner Sondersitzung ferner beschlossen, dass die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse nochmals intensiviert werden. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Schularten an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen.
Soweit keine Teilnahme an den schulischen Testungen erfolgt (unabhängig von der Schulart), ist nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein externer Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 der 14. BayIfSMV zu erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
Auszug aus dem KMS_Erweiterte Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien; zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen vom 05.11.21